Frauke Petry scheitert vor BVerfG: Anträge gegen Har­b­arth-Ernen­nung zum Ver­fas­sungs­richter unzu­lässig

12.07.2019

Zusammen mit Mario Mieruch wollte Frauke Petry feststellen lassen, dass die Wahl und Ernennung von Stephan Harbarth zum Bundesverfassungsrichter nichtig seien. Sie scheiterten schon an der Zulässigkeit des Organstreitverfahrens. 

Mit am Freitag veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Anträge von Frauke Petry und Mario Mieruch (die blaue Partei) abgewiesen. Die Politiker wollten feststellen lassen, dass die Feststellung der Wahl und die Ernennung von Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Richter des BVerfG nichtig sei. Aus Sicht des BVerfG sind ihnen dabei aber einige Fehler unterlaufen (Beschl. v. 02.07.2019, Az. 2 BvE 4/19).

Die Bundestagsabgeordneten Petry und Mieruch, die die AfD nach der Bundestagswahl verlassen hatten und heute fraktionslos sind,  begründeten ihr Anliegen unter anderem mit der früheren Tätigkeit Harbarths als Anwalt und Partner einer Wirtschaftskanzlei, die dem CDU-Politiker Nebeneinkünfte der höchsten Stufe von mehr als 250 000 Euro im Jahr eingebracht hatte. Es gebe zahlreiche ungeklärte Detailfragen und die Vermutung eines mit dem freien Mandat eines Abgeordneten unvereinbaren Interessenskonflikts. Seine Wahl und Ernennung zum Verfassungsrichter seien "hiervon infiziert".

Nach Ansicht des BVerfG sind den beiden Politikern aber schon bei der Antragsstellung einige Fehler unterlaufen. Denn die Politiker hätten schon verkannt, dass sie ihr Ziel mit dem von ihnen gewählten Organstreitverfahren überhaupt nicht erreichen könnten. Dieses ermögliche nur die Feststellung, ob die Wahl und Ernennung gegen das Grundgesetz verstößt, nicht aber eine rechtsgestaltende Wirkung. Für nichtig erklären könne das BVerfG die Ernennung zum Richter des BVerfG durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier also gar nicht. 

Die Feststellung des Wahlergebnisses könnte man aus Sicht der Karlsruher Richter zwar möglicherweise für nichtig erklären. Das lässt der Zweite Senat aber offen, weil die Antragsteller ohnehin kein Recht geltend machen hätten, in dem sie durch die gerügte Maßnahme verletzt worden seien. Dieses Recht muss sich zum einen unmittelbar aus der Verfassung ergeben und es muss zumindest möglich erscheinen, dass eine Verletzung auch tatsächlich eingetreten ist.

BVerfG: "ersichtlich spekulativ und ohne äußeren Anlass"

Petry und Mieruch stützten ihre Anträge auf das Demokratieprinzip und ihre Statusrechte als Abgeordnete. Sie sind der Ansicht, Harbarth habe in seiner Zeit als Rechtsanwalt aus "ungeklärten Quellen" Vermögenszuwendungen erhalten. Darüber hätte der Bundestag die Abgeordneten aus Sicht der beiden Politiker informieren müssen, was er nicht getan habe. 

Dem ist das BVerfG nicht gefolgt. Zwar ergebe sich aus dem Status eines Abgeordneten ein umfangreiches Frage- und Informationsrecht. Abgeordnete können einen Wahlakt auch als mangelhaft beanstanden,  wenn dieser durch eine bewusste Falsch- oder Nichtinformation geeignet ist, ihre Willensbildung zu verfälschen. Grundsätzlich ist es aber ihre eigene Aufgabe, sich die Informationen, die sie für ihre Entscheidungen und Abstimmungen brauchen, selbst zu beschaffen. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass die beiden Politiker vom Bundestag nur unzureichend informiert worden wären, hätten Petry und Mieruch aber nicht dargetan Ihre Behauptung, sogar durch unwahre Tatsachen vom Bundestag getäuscht worden zu sein, sei vielmehr "ersichtlich spekulativ und ohne äußeren Anlass ins Blaue hinein vorgebracht", so der Zweiten Senat, dem Gerichtspräsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle vorsitzt. Stephan Harbarth, der 2020 den Chefsessel an Deutschlands höchstem Gericht übernehmen wird, ist Vorsitzender des Ersten Senats.

Die beiden Ex-AfD-Politiker wollten, so das BVerfG in seiner Entscheidung, mit dem Organstreitverfahren bloß einfachrechtliche Vorschriften "in der von den ihnen bevorzugten Auslegung und Reichweite durchsetzen". Für ein solches, von ihren eigenen Rechten losgelöstes objektives Beanstandungsbegehren ist das Organstreitverfahren, das auf die Abgrenzung gegenseitiger verfassungsrechtlicher Kompetenzsphären abzielt, aber nicht gedacht. 

tik/pl/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

 

Zitiervorschlag

Frauke Petry scheitert vor BVerfG: Anträge gegen Harbarth-Ernennung zum Verfassungsrichter unzulässig . In: Legal Tribune Online, 12.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36467/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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